und ich behaupte:
DAS IST NICHT KORREKT ! ! !
auszug aus der seite
www.internet4jurists.at -->
11. Raubkopien
11.1 Was ist eine Raubkopie?
Unter einer Raubkopie versteht man ein illegal hergestelltes Vervielfältigungsstück, ganz gleich nach welcher Technik und auf welchem Träger es hergestellt ist. Keine Raubkopie ist ein Vervielfältigungsstück, das in Ausübung des Rechtes der Privatkopie nach § 42 UrhG hergestellt wurde, wenn die dafür geltenden Regeln eingehalten wurden (nicht zu kommerziellen Zwecken, nicht zur Veröffentlichung, § 91 Abs. 1 2. Satz UrhG).
Der Begriff "Raubkopie" ist eigentlich rechtlich falsch. Mit Raub hat nämlich das illegale Anfertigen von Kopien nichts zu tun; es wird niemandem etwas mit Gewalt weggenommen, wie es für den Tatbestand Raub erforderlich ist. Urheberrechtsdelikte sind entgegen den Kampagnen der Musikindustrie auch keine Kapitaldelikte, soweit sie nicht in gewerblichem Umfang gesetzt werden. Nach der Wertung des Gesetzgebers handelt es sich vielmehr um Bagatellkriminalität, was sich insbesondere aus dem Strafrahmen (§ 91 UrhG: bis 6 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Außerdem handelt es sich nicht um ein Offizialdelikt (das vom Staatsanwalt verfolgt wird), sondern nur um ein Privatanklagedelikt; der Urheber, meist die Verwertungsgesellschaft muss also selbst als Ankläger auftreten.
11.2 Darf ich einen illegal gebrannten Film am Flohmarkt, über ebay etc. kaufen?
Ja. Der Erwerb eines unrechtmäßig hergestellten Vervielfältigungsstückes (Raubkopie) ist ebensowenig rechtswidrig und strafbar wie das bloße Anhören oder Ansehen. Es handelt sich dabei um keine dem Urheber vorbehaltenen Nutzungsarten. Diese sind im Urheberrecht taxativ (abschließend, d.h. was nicht dort steht, gibt es nicht) geregelt; es sind dies:
* Bearbeitung (inkl. Übersetzung, § 14 Abs. 2))
* Vervielfältigung (§ 15)
* Verbreitung (§ 16)
* Vermieten und Verleihen (§ 16a)
* Sendung (§ 17, 17a und 17b)
* Vortrag, Aufführung und Vorführung (§ 18)
* Öffentliche Zurverfügungstellung (§ 18a)
Allerdings ist der Käufer einer Raubkopie vom zivilrechtlichen Beseitigungsanspruch nach § 82 UrhG bedroht bzw. von der Beschlagnahme nach § 93 und Vernichtung der Ware nach § 92; diese Ansprüche richten sich gegen jeden Besitzer illegaler Kopien.
12. Kopierschutz
12.1 Darf man regulär gekaufte CD's mit Kopierschutz für die Verwendung im Auto-CD-Player oder am MP3-Player kopieren? Welche Methoden sind erlaubt, welche verboten?
Im Prinzip ist jedes Vervielfältigen erlaubt, soferne es nur zum privaten Gebrauch (§ 42 Abs. 4) oder unentgeltlich zum eigenen Gebrauch eines anderen (§ 42a UrhG) erfolgt. Die Technik spielt dabei zunächst keine Rolle. Ein rechtliches Problem taucht erst im Zusammenhang mit dem verbotenen Umgehen einer Kopierschutzeinrichtung (§ 90c UrhG) auf. Zwar ist der Besitz von Umgehungstools (die ausschließlich oder überwiegend der Umgehung dienen) nicht rechtswidrig, aber sehr wohl deren Einsatz. Gemäß § 91 UrhG ist das auch strafbar (Privatanklagedelikt).
Hingegen ist eine "analoge Kopie" zulässig, wobei das nichts mit dem analogen Ausgang zu tun hat; sie funktioniert auch über einen digitalen Ausgang. Diese Art von "Aufnahme" wird nämlich durch den Kopierschutz nicht verhindert, das Aufnehmen ist daher auch keine Umgehungshandlung. Die Kopierarten, die einem raschen Vervielfältigen dienen (Rippen), sind aber in der Regel nur unter Umgehung des Schutzes möglich und daher rechtswidrig, wobei man juristisch noch darüber streiten kann, was eine "wirksame technische Maßnahme" ist.
Ein Schlupfloch gibt es allerdings auch dafür. Wenn Sie ein Programm besitzen, das einen ganz anderen Zweck hat (etwa Audio-Bearbeitung) und das als Nebeneffekt den Kopierschutz missachtet, oder ein Abspielgerät (altes CD-Laufwerk), das sich noch nicht an die neuen Standards hält, ist das Rippen erlaubt (weil das nach § 90c Abs. 3 UrhG nicht als Umgehungsmittel zählt).
Im übrigen ist § 90c UrhG weitgehend totes Recht, weil es nicht überprüfbar ist. Schließlich wäre die Musikindustrie auch verpflichtet, ihren Kunden Privatkopien zu ermöglichen, was sie allerdings bisher nicht tut. Eigentlich hätte daher der Gesetzgeber das Umgehungsverbot bereits nach einem Jahr wieder aufheben müssen - was er auch nicht tut. Seit Ende 2005 scheint sich aber ohnedies eine Trendwende anzukündigen. Musikfirmen gehen dazu über mit "Kopierschutzfreiheit" zu werben. Offenbar hat man mittlerweile eingesehen, dass man damit vor allem die zahlenden Kunden schikaniert und dass das auf Dauer nicht gut geht.
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mit Grüßen, der Löwe
PiccoZ
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zerstört
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-> keine herausforderung mehr
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